Abstandsvorschriften und Messweisen von Pflanzen 

Pflanzen, Laub- und Nadelgehölze aller Art werden vielerorts direkt an Grundstücksgrenzen gepflanzt. Sei es, weil dadurch die Abgrenzung besser markiert werden kann, oder, um sich etwas mehr Privatsphäre zu verschaffen. Nicht selten geben aber solche in der Grenznähe stehenden Bäume, Büsche, Gehölzer oder Sträucher Anlass zu Diskussionen – oft führt es sogar zu einem jahrelangen Nachbarstreit. Die Gründe sind verschieden: So kann sich zum Beispiel der eine Grundstückbesitzer durch die Sträucher des Nachbarn beim Rasenmähen behindert fühlen, oder ein anderer stört sich am Schattenwurf, respektive an der eingeschränkten Aussicht in Folge zu hoher Nachbarsbäume.
 
Vielfach wissen die Grundeigentümer gar nicht, ob „störende“ Nachbarsbepflanzungen geduldet werden müssen oder ob etwas dagegen unternommen werden kann. Oft ist es auch die Rechtsunsicherheit, welche viele am Handeln hindert. Ein Beispiel hierfür: Dürfen Kirschen von Nachbars Kirschbaum gepflückt werden, wenn die Äste über eigenem Terrain hängen?
 
Nachfolgende Ausführungen sollen dazu dienen, diesbezüglich etwas Klarheit zu schaffen. Vorausbemerkung: Im Artikel 79 des bernischen Einführungsgesetzes (EG) zum Zivilgesetzbuch (ZGB) sind vor allem die Bestimmungen über die Pflanzabstände für Bäume und Sträucher enthalten. Die Bedeutung dieser Bestimmungen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 •  Sie haben dispositiven Charakter, d. h. die Nachbarn können unter sich
    abweichende Vereinbarungen treffen.
 •  Die Pflanzabstände betragen gemäss Artikel 79 l EG zum ZGB fünf Meter
    für hochstämmige Bäume; drei Meter für hochstämmige Obstbäume; einen
    Meter für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere (sofern diese stets auf
    drei Meter zurückgeschnitten werden) und 50 Zentimeter für Ziersträucher
    bis zu einer Höhe von zwei Metern sowie für Beerensträucher und Reben.
 •  Die Abstände werden bis zur Mitte der Pflanzstelle gemessen; dies gilt
    auch für wild wachsende Bäume und Sträucher.
 •  Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzen verjährt nach fünf Jahren.
    Die Einhaltung der Maximalhöhe kann jederzeit verlangt werden. Für
    hochstämmige Bäume gelten keine Maximalhöhen.
 •  Diese Abstandsvorschriften sind nicht für Sträucher und Bäume
    anwendbar, die bereits vor 1970 gepflanzt worden sind.
 
In Artikel 687 des Zivilgesetzbuch (ZGB) sind die Bestimmungen über das Kapprecht enthalten. Die Bestimmung lautet wie folgt:

 •  Der Nachbar kann überragende Äste und eindringende Wurzeln, wenn sie
    sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen
    angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
 •  Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebautem (z.B.
    Gemüse-, Obstgärten, Äcker oder Wiesen) oder überbautem (z.B.
    Gebäuden) Boden, so hat er ein Anrecht auf die an ihnen wachsenden
    Früchten (Anreis).

Etwas Wichtiges, das es zu beachten gilt, ist, dass die Bauverwaltung Hilterfingen nur für das öffentliche Recht (beispielsweise bei Strassen und Wegen) und nicht für das Privatrecht (unter Nachbarn) zuständig ist. Allfällige zivilrechtliche Klagen sind beim zuständigen Zivilrichter einzureichen. Für allfällige Auskünfte steht die Bauverwaltung gerne zur Verfügung. In speziellen Fällen ist aber ein Jurist beizuziehen.
Einvernehmliche Lösungen sind in jedem Fall anzustreben - miteinander reden und für einander denken, sich gegenseitig unterstützen, ist nicht verboten.